Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir
unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
GEWERBEVEREIN ALTENSTADT
2. Der Sitz des Vereins ist Altenstadt.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. - 31.12.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck, in gemeinütziger Weise die Entwicklung von
Handel und Handwerk in Altenstadt zu fördern.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Migliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen werden, das die Ziele des
Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben
werden. Über diesen Antrag, sowie über die Höhe der Aufnahmegebühr,
entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Der Antragssteller ist
schriftlich zu benachrichtigen.
3. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der durch Bankeinzug
erhoben wird. Über die Höhe und Art des Beitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Konkurs
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
5. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres jeweils bis zum 31.12.
schriftlich gekündigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann
Mitglieder, die in grober Weise die Interessen des Vereins missachtet oder
ihnen zuwiderhandeln, aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss kann
von jedem Mitglied beantragt werden. Zu der Vorstandssitzung, in der über
den Ausschluss abgestimmt werden soll, sind sowohl der Antragsteller als
auch das betreffende Miglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14
Tagen zu laden. Die vom Vorstand getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.
Das ausgechlossen Miglied verliert alle vermögensrechtliche Ansprüche
gegen den Verein.
§ 4
Organe
Die Organe des Vereins Sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender/en
b) 2. Vorsitzender/en
c) Rechner
d) Schriftführer
e) Beisitzer
Dem Vorstand müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Er hat jedoch darüber
hinaus sein Amt solange fortzusetzen, bis durch die Mitgliederversammlung
eine Neuwahl stattgefunden und der neugewählte Vorstand seine Amtseinführung
aufgenommen hat.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bie zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Ersatzmiglied bestimmen.
Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten. Er fasst Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist nach
ordnungsgemäßer Einladung, die mit einer Frist von einer Woche durch den 1.
und 2. Vorsitzenden zu erfolgen hat, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Die Tätigkeit der Vorstansmitglieder ist
ehrenamtlich.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitglieder versammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Einberufung jeder Migliederversammlung hat vom Vorstand - unter
Festsetzung der Tagesordnung - mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
zu erfolgen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand von sich aus
bzw. muss der Vorstand auf schriftlichen begründeten Antrag von wenigstens
einem Viertel der Mitgliederzahl einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder ( Ausnahme: Satzungsänderung und Auflösung) .Die
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Verlangt ein Miglied geheime
Abstimmung, so muss die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
6. Den Vorsitz der in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende
oder ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes
Mitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammmlung sind zu protokollieren
und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen.
§ 7
Kassenprüfung
Die Kasse und die Jahresrechnung - Geschäftsjahr - werden von zwei Mitgliedern
geprüft. Diese Kassenprüfer sowie zwei Stellvertreter werden von der
Mitgliederversammlung für zwei Rechnungsjahre gewählt.
Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 8
Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen können mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder-
versammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Diese Mitgliederversammlung muss ausschließlich zu diesem
Zwecke einberufen werden. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen
stimmberichtigten Mitglieder erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Das Vereinsvermögen wird im Falle einer Auflösung des Vereins einer
gemeinnützigen Einrichtung zugeführt.
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